Erste Informationen über Antragsbedingungen und Umsetzung

Bund und Länder haben sich über die konkrete Ausgestaltung der staatlichen Hilfen für Kunden nicht leitungsgebundener Wärmeenergieträger wie Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas geeinigt. Die Abwicklungsgestaltung liegt nun vor. Die Umsetzung erfolgt über die Bundesländer. Das Antragsverfahren soll digitalisiert werden.

Die Regelung im Detail:

  1. Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online Plattform des jeweiligen Landes. Auch die Auszahlung wird durch die Bundesländer und deren Bewilligungsstellen erfolgen
  2. Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle
  3. Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Bund und Länder haben gemeinsam die Referenzpreise in 2021 die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt.
  4. Diese Referenzpreise werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
    Heizöl 71 ct pro Liter
    Flüssiggas 57 ct pro Liter
    Holzpellets 24 ct pro Kilogramm
    Holzhackschnitzel 11 ct pro Kilogramm
    Holzbriketts 28 ct pro Kilogramm
    Scheitholz 85 Euro pro Raummeter
    Kohle 36 ct pro Kilogramm

    Alle Preise sind inklusive Mehrwertsteuer.

  5. Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
    Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
    Beispiele:
    Ein Haushalt bezieht 3000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro pro Liter zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 Euro pro Liter). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 * ((3000 x 1,6) – 2 x (3000 x 0,71)) = 432,- EURO
    Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 EURO pro Kilogramm zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((4000 x 0,7) – 2 x (4000 x 0,24)) = 704,- EURO
  6. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 EURO pro Haushalt. Der maximale Betrag der erstattet werden kann liegt bei 2000 EURO pro Haushalt.
  7. Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlichen gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
  8. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellungen im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leistungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.
  9. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragsstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.
  10. Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstätten Betreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leistungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter-/in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
  11. Laut Information des BMWK soll die Freischaltung der notwendigen Portale und der Antragstellungen bei den Ländern schnellstmöglich erfolgen, „hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche Unterschiedliche ergeben“. Die Bundesländer informieren über die zuständigen Landesministerien und ihr jeweiligen Bewilligungsstellen.